Abbrennen von Rebböschungen nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verboten
Es besteht die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
<br />In den letzten Jahren wurde der kontrollierte Feuereinsatz im Rahmen einer breit angelegten Ausnahmegenehmigung (Allgemeinverfügung) des Regierungspräsidiums Freiburg in den Weinbaugebieten des Kaiserstuhls, Tunibergs und der Breisgauer Vorbergzone erlaubt.