Information zum Landesnaturschutzgesetz

Die Regelung sieht vor, dass Fassaden von Gebäuden im Sommerhalbjahr grundsätzlich vom 1. April bis zum 30. September nicht beleuchtet werden dürfen. Im Winterhalbjahr vom 1. Oktober bis zum 31. März dürfen Gebäudefassaden in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr nicht beleuchtet werden.
Schottergärten
Ein Schottergarten ist eine Gartenfläche, die großflächig mit Steinmaterial bedeckt ist, häufig mit gebrochenen Steinen mit scharfen Kanten und ohne Rundungen (Schotter); für den gleichen Stil können aber auch Geröll, Kies oder Splitt verwendet werden.
Die Landesbauordnung BW schreibt bereits seit den 90er-Jahren vor, dass unbebaute Flächen zu begrünen sind. Über die Einführung des § 21a NatschG BW im Jahr 2020 ist abschließend klargestellt, dass Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten keine Grünfläche im Sinne des § 9 Landesbauordnung sind. Hierüber ist somit abschließend klargestellt, dass die Anlage von Schottergärten in Baden-Württemberg generell nicht gestattet ist. Eine Erhöhung des Grünanteils in Kenzingen zielt auf eine Verbesserung des innerörtlichen Klimas durch eine Temperaturregulierung ab.
Maßnahmen zur Begrünung und Entsiegelung helfen, die Folgen des Klimawandels – wie Hitze und Starkregen – zu mindern und die Widerstandsfähigkeit zu stärken. Entsiegeln Sie Ihren Schottergarten und erhalten von der Stadt Kenzingen bei vorliegen der Voraussetzung eine Förderung.
Auskunft zur Förderung unter:
https://www.kenzingen.de/wirtschaft/klimaschutz-foerderprogramme/




