Wasserverband „Alte Elz“ Kenzingen
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin:
Das an öffentlichen Gewässern grundsätzlich keine Veränderungen im Uferbereich ohne vorherige Zustimmung der jeweiligen Gemarkungsgemeinde vorgenommen werden dürfen. Der Eingriff an öffentlichen Gewässern ist verboten.
Weiterhin ist es verboten:
- jeglichen Unrat/Abfall in das Gewässer (Bauschutt, Mähgut, Baumschnitt, Kadaver,
Bauschutt, Gartenabfälle, Heckenschnittgut usw.) in das Wasser einzubringen.
– Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle sowie das Ablagern von Gartenabfällen
(Kompost) im Gewässerrandstreifen ist verboten.
- Ebenso ist das Erstellen von Schutz- oder Gerätehütten jeglicher Größe im Gewässerrandstreifen nicht erlaubt.
Bei Verstoß wird dies als Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat bestand gewertet.
Auf den im Wassergesetz von Baden-Württemberg vom 01. Januar 1999 verankerten Gewässerschutzstreifen in einer Breite von 10 Metern im Außenbereich wird ausdrücklich hingewiesen.
In diesen Gewässerrandstreifen sind verboten:
1. der Umbruch von Dauergrünland,
2. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
3. die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden
oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind.




