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Allgemeinverfügung zum Ausschluss des Gemeingebrauchs in dem Naturschutzgebiet Elzwiesen aufgrund von Niedrigwasser

Veröffentlicht am Samstag, 18. Juli 2026
Anlässlich einer anhaltenden außergewöhnlichen Niedrigwassersituation hat das Regierungspräsidium Freiburg folgende Allgemeinverfügung ab dem 18. Juli 2026 erlassen:

Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg über den Ausschluss des Gemeingebrauchs nach § 20 Abs. 1 WG für das Naturschutzgebiet Elzwiesen

Aufgrund § 21 Abs. 2 Nr. 1 Var. 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 2 Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (WG), in der aktuell gültigen Fassung, wird angeordnet:

Entscheidung

  • 1 Anordnungszweck

Im Interesse des Wohles der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der Erholung und des Schutzes der Natur schränkt das Regierungspräsidium Freiburg den in § 20 Abs. 1, Abs. 2 WG normierten wasserrechtlichen Gemeingebrauch mit dieser Allgemeinverfügung ein.

  • 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Diese Anordnung gilt für sämtliche öffentlichen oberirdischen Gewässer auf dem Gebiet des Naturschutzgebietes Elzwiesen (vgl. Anlage Kartierung NSG Elzwiesen).

(2) Die Übersichtskarte ist Bestandteil dieser Anordnung. Die Anordnung mit Karte ist auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Freiburg (https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/service/bekanntmachungen/) unter dem Reiter „Naturschutz: Schutzgebiete“ einsehbar.

  • 3 Verbot

Der Gebrauch sämtlicher oberirdischer Gewässer zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen Verrichtungen und zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft, in dem aufgeführten Geltungsbereich (Anlage) dieser Entscheidung, wird bis auf weiteres, das heißt bis zu dem Zeitpunkt, an dem die nachhaltige Erholung der betroffenen Gewässer naturschutzfachlich festgestellt wurde, untersagt.

  • 4 Bekanntgabe

Die Allgemeinverfügung wird durch Veröffentlichung auf der Homepage des Regierungspräsidiums Freiburg

(https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/service/bekanntmachungen/) unter dem Reiter „Naturschutz: Schutzgebiete“ bekanntgemacht. Zudem wird der verfügende Teil in den Gemeinden Rust, Kenzingen, Herbolzheim, Ringsheim und Rheinhausen ortsüblich bekanntgegeben.

Eine Ausfertigung dieser Allgemeinverfügung Naturzentrum Rheinauen Rust, Allmendweg 5, 77977 Rust zur kostenlosen Einsichtnahme während der Öffnungszeiten niedergelegt und einsehbar.

Hinweis: Ab dem 01.10.2026 werden ortsübliche Bekanntmachungen des Regierungspräsidiums Freiburg nach § 41 Abs. 3, 4 LVwVfG, soweit gesetzliche Regelungen nichts anderes vorsehen, nur noch unter

https://rpf.baden-wuerttemberg.de/service/bekanntmachungen/

veröffentlicht.

  • 5 In-Kraft-Treten

Diese Allgemeinverfügung tritt am zweiten Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

  • 6 Ordnungswidrigkeiten

Hinweis: Zuwiderhandlungen sind nach § 126 Abs. 1 Nr. 4 WG bußgeldbewehrt.