Allgemeinverfügung zum Ausschluss des Gemeingebrauchs in dem Naturschutzgebiet Elzwiesen aufgrund von Niedrigwasser
Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg über den Ausschluss des Gemeingebrauchs nach § 20 Abs. 1 WG für das Naturschutzgebiet Elzwiesen
Aufgrund § 21 Abs. 2 Nr. 1 Var. 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 2 Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (WG), in der aktuell gültigen Fassung, wird angeordnet:
Entscheidung
- 1 Anordnungszweck
Im Interesse des Wohles der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der Erholung und des Schutzes der Natur schränkt das Regierungspräsidium Freiburg den in § 20 Abs. 1, Abs. 2 WG normierten wasserrechtlichen Gemeingebrauch mit dieser Allgemeinverfügung ein.
- 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Diese Anordnung gilt für sämtliche öffentlichen oberirdischen Gewässer auf dem Gebiet des Naturschutzgebietes Elzwiesen (vgl. Anlage Kartierung NSG Elzwiesen).
(2) Die Übersichtskarte ist Bestandteil dieser Anordnung. Die Anordnung mit Karte ist auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Freiburg (https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/service/bekanntmachungen/) unter dem Reiter „Naturschutz: Schutzgebiete“ einsehbar.
- 3 Verbot
Der Gebrauch sämtlicher oberirdischer Gewässer zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen Verrichtungen und zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft, in dem aufgeführten Geltungsbereich (Anlage) dieser Entscheidung, wird bis auf weiteres, das heißt bis zu dem Zeitpunkt, an dem die nachhaltige Erholung der betroffenen Gewässer naturschutzfachlich festgestellt wurde, untersagt.
- 4 Bekanntgabe
Die Allgemeinverfügung wird durch Veröffentlichung auf der Homepage des Regierungspräsidiums Freiburg
(https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/service/bekanntmachungen/) unter dem Reiter „Naturschutz: Schutzgebiete“ bekanntgemacht. Zudem wird der verfügende Teil in den Gemeinden Rust, Kenzingen, Herbolzheim, Ringsheim und Rheinhausen ortsüblich bekanntgegeben.
Eine Ausfertigung dieser Allgemeinverfügung Naturzentrum Rheinauen Rust, Allmendweg 5, 77977 Rust zur kostenlosen Einsichtnahme während der Öffnungszeiten niedergelegt und einsehbar.
Hinweis: Ab dem 01.10.2026 werden ortsübliche Bekanntmachungen des Regierungspräsidiums Freiburg nach § 41 Abs. 3, 4 LVwVfG, soweit gesetzliche Regelungen nichts anderes vorsehen, nur noch unter
https://rpf.baden-wuerttemberg.de/service/bekanntmachungen/
veröffentlicht.
- 5 In-Kraft-Treten
Diese Allgemeinverfügung tritt am zweiten Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
- 6 Ordnungswidrigkeiten
Hinweis: Zuwiderhandlungen sind nach § 126 Abs. 1 Nr. 4 WG bußgeldbewehrt.





