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Öffentliche Bekanntmachung

Veröffentlicht am Mittwoch, 30. September 2026
Die Stadt Kenzingen macht auf folgende Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes (BMG) aufmerksam: Hinweise zu Widerspruchsrechten gegen die Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz:
  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft
    Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Datenübermittlung umfasst gemäß § 42 Abs. 2 BMG auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen
    Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Abs. 3 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung
    einzulegen. Der Widerspruch gilt bei zu seinem Widerruf.
  2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
    Gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien,
    Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen
    und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder
    Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister
    erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigen gebunden. Die
    Geburtsdaten der Wahlberechtigen dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder
    Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder
    Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung
    zu löschen oder zu vernichten. Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung
    zu widersprechen.
    Der Widerspruch gem. § 50 Abs. 5 BMG gegen die Übermittlung ist bei der Meldebehörde der
    alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Der Widerspruch gilt bis zu seinem
    Widerruf.
  3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
    Die Meldebehörde darf auf Verlangen von Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus
    dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern gemäß § 50 Abs. 2
    Bundesmeldegesetz (BMG) erteilen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte
    weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind
    das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
    Die Meldebehörde übermittelt nach § 9 Meldeverordnung (MVO) dem Staatsministerium zur
    Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch die Ministerpräsidentin oder den
    Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon
    umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vorname, Doktorgrad, Geschlecht, derzeitige
    Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
    Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der
    Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch eines Ehegatten gegen die
    Übermittlung von Ehejubiläen nach § 50 Abs. 2 BMG wirkt auch für den anderen Ehegatten.
    Der Widerspruch gem. § 50 Abs. 5 BMG ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene
    Person gemeldet ist, einzulegen. Der Widerspruch kann nur durch beide Ehegatten
    gemeinsam widerrufen werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
    Falls Sie eine oder mehrere Übermittlungen widersprechen wollen, haben Sie die
    Möglichkeit, dies persönlich beim Bürgerbüro der Stadt Kenzingen, Zimmer -Nr. 9 während
    den Öffnungszeiten oder schriftlich zu beantragen. Ein Antragsformular steht auch auf
    der Internetseite der Stadt Kenzingen unter „Rathaus & Service“ - „Bürgerservice-
    Portal“ - „Formulare“ – „Antrag Übermittlungssperren“ als Download zur
    Verfügung.

Falls Sie bereits eine Übermittlungssperre haben eintragen lassen, müssen Sie nicht erneut einen Antrag stellen.

Kenzingen, 02.10.2026
Stadt Kenzingen
Bürgerbüro


Wegfall der Übermittlungssperre an die Bundeswehr ab 1. Januar 2026

Zum 1. Januar 2026 ist das Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes in Kraft getreten.
Mit dieser gesetzlichen Änderung wurde die bisher bestehende Möglichkeit aufgehoben, der
Datenübermittlung an die Bundeswehr zu widersprechen. Bislang konnten Einwohner bei den
Meldebehörden der Übermittlung ihrer Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement
der Bundeswehr widersprechen. Diese Möglichkeit besteht seit dem 1. Januar 2026 nicht
mehr. Im Zuge der Gesetzesänderung wurde die Aufgabe der Wehrerfassung von den
Meldebehörden auf die Bundeswehrverwaltung übertragen. Das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr ist nun berechtigt, zum Zweck der Wehrerfassung
Daten von Wehrpflichtigen im automatisierten Abrufverfahren gemäß §§ 34a und 38 des
Bundesmeldegesetzes abzurufen und weiterzuverarbeiten. Alle vor dem 1. Januar 2026
eingegangenen Widersprüche gegen die Datenübermittlung an die Bundeswehr wurden mit
diesem Stichtag gelöscht. Neue Widersprüche oder Anträge auf Übermittlungssperren können
nicht mehr gestellt werden.


Wegfall der Übermittlungssperre von Daten an Adressbuchverlage ab dem 10.07.2026

Die bisher bestehende Übermittlungssperre für die Weitergabe von Meldedaten an Adressbuchverlage wurde aufgehoben. Bereits im Melderegister gespeicherte Einträge werden automatisch gelöscht. Eine erneute Beantragung dieser Übermittlungssperre ist künftig nicht mehr möglich. Hinweis: Diese Änderung beruht auf einer Anpassung des Bundesmeldegesetzes, die zum 10. Juli 2026 in Kraft getreten ist.