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Wirksamkeit der 12. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Kenzingen-Herbolzheim auf Gemarkung Weisweil „Feuerwehr/Rettungszentrum“

Veröffentlicht am Freitag, 13. März 2026
Das Landratsamt Emmendingen hat die von der Verbandsversammlung des Gemeindeverwal-tungsverbandes Kenzingen - Herbolzheim am 25.11.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossene 12. punktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes mit Entscheidung vom 20.01.2026 aufgrund von § 6 (1) BauGB genehmigt. Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 (5) BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

Der ca. 0,85 ha große Änderungsbereich liegt am östlichen Ortsrand von Weisweil und wird im Norden und Osten durch den freien Landschaftsraum mit landwirtschaftlichen Ackerflächen, im Süden durch die K5135 mit anschließenden Ackerflächen sowie im Westen durch den Friedhof und im weiteren Verlauf den Siedlungsbereich begrenzt. Der Änderungsbereich ist in folgendem – genordetem und nicht maßstäblichem – Kartenausschnitt dargestellt:

 

Die 12. punktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes „Feuerwehr /Rettungszentrum“ wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Die 12. punktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht, des Steckbriefes, der Standortuntersuchung Feuerwehr mit Anlagen sowie der zusammenfassenden Erklärung

  • im Rathaus Kenzingen, Fachbereich Bauen und Planen, 2. Obergeschoss, Hauptstraße 15, 79341 Kenzingen
  • im Rathaus Weisweil, Bauamt, 1. Obergeschoss, Hinterdorfstraße 14, 79367 Weisweil
  • im Bürgermeisteramt Rheinhausen im Breisgau, Bürgerbüro, Erdgeschoss, Hauptstraße 95, 79365 Rheinhausen im Breisgau
  • im Rathaus am Marktplatz Herbolzheim, Stadtbauamt, 1. Obergeschoss, Hauptstraße 28, 79336 Herbolzheim

während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann (m/w/d) kann die 12. punktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 (5) BauGB).

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 (1) BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 (1) S. (1) Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, und
  3. nach § 214 (3) S. (2) BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 (4) GemO BW Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO BW oder auf Grund der GemO BW zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO BW wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 (4) S. 1 GemO BW jedermann (m/w/d) diese Verletzung geltend machen.

Kenzingen, den 13.03.2026

Gez.

Dirk Schwier

Verbandsvorsitzender