Änderung des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbandes GVV Kenzingen – Herbolzheim
Das Landratsamt Emmendingen hat die von der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes GVV Kenzingen – Herbolzheim am 25.11.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossene 11. punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans mit Entscheidung vom 10.03.2026 aufgrund von § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt. Die Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.
Die drei Änderungsbereiche liegen im Westen des Ortsteils Bleichheim der Stadt Herbolzheim. Die beiden geplanten Wohnbauflächen (Nördlich Riedgäßle und Unterbreite) am nordwestlichen Ortsrand von Bleichheim und der Bereich
„Pfarracker“ im Südwesten am Ortsrand, direkt südlich des Friedhofs. Die drei Änderungsbereiche sind im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:

Abgrenzung der Geltungsbereiche (eigene Darstellung, o. M.) Die 11.punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die Flächennutzungsplanänderung kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung in den Rathäusern:
• der Gemeinde Rheinhausen, Hauptstraße 95, 79365 Rheinhausen
• der Stadt Kenzingen, Hauptstraße 15, 79341 Kenzingen
• der Stadt Herbolzheim, Hauptstraße 26, 79336 Herbolzheim
• der Gemeinde Weisweil, Hinterdorfstraße 14, 79367 Weisweil
während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB). Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4 Abs. 4 GemO BW Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO BW oder auf Grund der GemO BW zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Flächennutzungsplans verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO BW wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO BW jedermann diese Verletzung geltend machen.
Kenzingen, den 17.07.2026
gez. Dirk Schwier
Verbandsvorsitzender




